1685). Der Beschuldigte hatte demnach Gelegenheit, sich zum korrekten Vorwurf zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. 2.3. Subsumtion betreffend Vorhalt der Telefonprotokolle Dem Beschuldigten wurden nicht sämtliche Telefonprotokolle, auf welchen die Anklage bzw. die Schuldsprüche basieren, physikalisch vorgehalten bzw. vorgespielt. Hingegen wurde dem Beschuldigten wiederholt dargelegt, was ihm vorgeworfen wird und worauf die Verdachtsmomente gegen ihn gründen.