Der Sachverhalt stellt sich nicht völlig anders dar, weswegen die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten durch diese Änderung weder potentiell noch konkret beeinträchtigt wurden. Vor allem aber kann den Akten entnommen werden, dass es sich bei dem in der ursprünglichen Anklageschrift enthaltenen Fehler lediglich um einen Verschrieb gehandelt hat, welcher sich offensichtlich erst beim Verfassen der Anklageschrift eingeschlichen hat: Dem Beschuldigten wurde nämlich in der Schlusseinvernahme der richtige Sachverhalt (gemäss nun korrigierter Anklageschrift) vorgehalten (pag. 1685).