_» und «Puki-138» verwechselt wurden (pag. 6325). Die Staatsanwaltschaft hat diesen unbedeutenden Fehler später anlässlich der Hauptverhandlung korrigiert. Der Sachverhalt stellt sich nicht völlig anders dar, weswegen die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten durch diese Änderung weder potentiell noch konkret beeinträchtigt wurden.