Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit Blick auf den Normzweck dennoch zu verneinen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass der Beschuldigte Kenntnis des ihm vorgeworfenen Sachverhalts hat und sich dazu äussern kann. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Änderung der Anklage ist vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung und stellt keine eigentliche Erweiterung der Anklage dar, da in der Anklageschrift lediglich die Namen der mutmasslichen Läufer «F.________» und «Puki-138» verwechselt wurden (pag.