Gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person gewahrt worden sind. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die geänderte Anklage erst nach der Einvernahme des Beschuldigten zu den Akten erkannt wurde (pag. 6321), und damit dem Beschuldigten der alte angeklagte Sachverhalt, welcher eben nicht der korrigierten Anklage entspricht, vorgehalten wurde (pag. 6308). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit Blick auf den Normzweck dennoch zu verneinen.