15 schriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Durch den Beschuldigten wird zu Recht nicht bestritten, dass eine Änderung der Anklage auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch möglich ist (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 333). Zu prüfen ist hingegen, ob das Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt hat. Gemäss Art.