Dieses Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2.2. Subsumtion betreffend Änderung der Anklage Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift um-