Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft korrigierte Version sei dem Beschuldigten erst nach seiner Befragung vorgelegt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien dem Beschuldigten bei einer Vielzahl der Anklagepunkte die relevanten Telefongespräche, deren Interpretation Grundlage der Schuldsprüche seien, nie vorgelegt worden. Ihm hätten alle Telefongespräche vorgelegt bzw. vorgespielt werden müssen. Dieses Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.