2. Rechtliches Gehör 2.1. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger rügt in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen führt er betreffend Ziffer 1.11 der Anklageschrift aus, dieser Anklagepunkt sei durch die Staatsanwaltschaft zu spät geändert bzw. korrigiert worden. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft korrigierte Version sei dem Beschuldigten erst nach seiner Befragung vorgelegt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.