Das sichergestellte Heroin mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % stellt per Definition kein Heroingemisch mehr dar, sondern lediglich noch ein minimal verunreinigtes Streckmittel. Es kann mithin nicht vom Vorwurf eines vollendeten Drogengeschäftes über 3‘500 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1% ausgegangen werden; vielmehr lautet der Vorwurf sinngemäss auf den „Versuch“ zur Einführung dieser Drogenmenge in einer für diese Quantität üblichen Reinheit. Dazu ebenfalls mehr nachfolgend bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts.