Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den Anklagegrundsatz bezüglich Ziffer 1.8. der Anklageschrift – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht von einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % ausgegangen werden kann. Aus dem Wortlaut der Anklageschrift ergibt sich klar, dass dem Beschuldigten ein Anstaltentreffen zur Einfuhr oder evtl. die versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Das sichergestellte Heroin mit einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % stellt per Definition kein Heroingemisch mehr dar, sondern lediglich noch ein minimal verunreinigtes Streckmittel.