Schuldsprüche unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes zweifelsohne auch in Fällen erfolgen, in denen keine Angaben zu den Reinheitsgraden vorliegen. Auf die Reinheitsgrade, auf welche vorliegend abzustellen sein wird, wird später im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den Anklagegrundsatz bezüglich Ziffer 1.8. der Anklageschrift – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht von einem Reinheitsgrad von unter 0,1 % ausgegangen werden kann.