Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass – mangels anderer Anhaltspunkte – auf den statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGRM abgestellt werden dürfe, wenn zur Reinheit keine näheren Angaben gemacht werden können und keine Umstände bekannt sind, welche gegen eine durchschnittliche Konzentration sprechen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013, E. 5.3). Insofern können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schuldsprüche unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes zweifelsohne auch in Fällen erfolgen, in denen keine Angaben zu den Reinheitsgraden vorliegen.