14 solchen Fällen eine Verurteilung mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht möglich sein soll, würde überspitztem Formalismus gleich kommen. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass – mangels anderer Anhaltspunkte – auf den statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGRM abgestellt werden dürfe, wenn zur Reinheit keine näheren Angaben gemacht werden können und keine Umstände bekannt sind, welche gegen eine durchschnittliche Konzentration sprechen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013, E. 5.3).