Es ist dem Beschuldigten damit auch ohne Angabe des Reinheitsgrads ohne weiteres möglich, sich zu verteidigen. Dass die Anklageschrift keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen enthalten muss, ergibt sich auch daraus, dass oftmals – wie auch vorliegend – gar keine Drogen sichergestellt werden können und damit unbekannt bleibt, welcher Reinheitsgrad konkret vorliegt bzw. vorgelegen hätte. Dass in