Der Reinheitsgrad der Drogen ist insofern nicht relevant, als dem Beschuldigten vorliegend nicht vorgeworfen wird, dass sich sein Vorsatz auf einen bestimmten Reinheitsgrad bezog. Aus den Ausführungen in der Anklageschrift ergib sich, dass selbst der Beschuldigte keine Kenntnis des Reinheitsgrads besessen haben soll, was regelmässig der Fall ist, wenn der Käufer der Drogen diese nicht vorgängig testen kann. Es ist dem Beschuldigten damit auch ohne Angabe des Reinheitsgrads ohne weiteres möglich, sich zu verteidigen.