Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Anklageprinzip dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person dienen soll und dass entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Der Reinheitsgrad der Drogen ist insofern nicht relevant, als dem Beschuldigten vorliegend nicht vorgeworfen wird, dass sich sein Vorsatz auf einen bestimmten Reinheitsgrad bezog.