1.5. Subsumtion bezüglich der Angaben zum Reinheitsgrad der Drogen Zwar ist zutreffend, dass die Anklageschrift grösstenteils keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen enthält. Dies ist jedoch nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Zweck der Anklageschrift bzw. des Anklagegrundsatzes nicht relevant. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Anklageprinzip dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person dienen soll und dass entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.