Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhe des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien. Entsprechend müsse sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 6.3). 1.5. Subsumtion bezüglich der Angaben zum Reinheitsgrad der Drogen Zwar ist zutreffend, dass die Anklageschrift grösstenteils keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen enthält.