An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass auch bezüglich Gewerbsmässigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich der Qualifikation der Bandenund Gewerbsmässigkeit ist insbesondere auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhe des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien.