In Anbetracht dieser Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift bei weitem erreicht ist, weshalb sich genaue Berechnungen erübrigen. Ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit insgesamt gegeben ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu diskutieren sein. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass auch bezüglich Gewerbsmässigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist.