Die Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die dem Beschuldigten vorgeworfene Menge an gehandelten Drogen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Beschuldigte in der Aktion PUKI mit über 2 Kilo reinem Heroin gehandelt bzw. Anstalten dazu getroffen. Die Anklageschrift geht gar von einer grösseren Menge aus. In Anbetracht dieser Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift bei weitem erreicht ist, weshalb sich genaue Berechnungen erübrigen.