Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine konkreten Berechnungen zum erzielten Umsatz bzw. zum Gewinn angestellt, die Gewerbsmässigkeit kann sich jedoch auch aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünftigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes bzw. Gewinns geschlossen werden kann. Zudem sind die gesamten Umstände des deliktischen Handelns, wie beispielsweise die Zeitdauer, während der delinquiert wird, und der betriebene Aufwand zu berücksichtigen. Die Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die dem Beschuldigten vorgeworfene Menge an gehandelten Drogen.