Dem Beschuldigten erhellt aus der Anklageschrift damit, mit wem er die Widerhandlungen begangen haben soll. Es ist ihm möglich, sich aufgrund dieser Informationen angemessen zu verteidigen. Dies hat nach Ansicht der Kammer selbst für den Fall zu gelten, in dem die Anklageschrift keine näheren Informationen zu den Mittätern enthält. Dem Beschuldigten kann eine bandenmässige Begehung auch dann vorgeworfen werden, wenn die Mittäter nicht konkret identifiziert, anhand eines Mobiltelefongeräts bzw. einer Mobiltelefonnummer jedoch bestimmt und individualisiert und, wie vorliegend, vielfach gar polizeilich observiert werden können.