1.4. Subsumtion bezüglich der unbekannten Mittäter und der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Die Anklageschrift benennt die Mittäter, mit denen der Beschuldigte die bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben soll, teils mit Pseudonymen. Zwar ist deren Identität teilweise unbekannt, es handelt sich dabei jedoch insofern um bestimm- und „identifizierbare“ Personen, als deren Identität mit einer bestimmten Rufnummer verknüpft und die Person damit individualisierbar ist. Dem Beschuldigten erhellt aus der Anklageschrift damit, mit wem er die Widerhandlungen begangen haben soll.