Der Anklagegrundsatz ist daher in Bezug auf die Verwendung der Ortsangabe «anderswo» in der Anklageschrift nicht verletzt. 1.4. Subsumtion bezüglich der unbekannten Mittäter und der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Die Anklageschrift benennt die Mittäter, mit denen der Beschuldigte die bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben soll, teils mit Pseudonymen.