Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Anklageschrift genügend Informationen enthält, damit sich der Beschuldigte angemessen verteidigen kann. Ihm erhellt daraus ohne weiteres, was ihm vorgeworfen wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Begriff «anderswo» verwendet wird. Der Anklagegrundsatz ist daher in Bezug auf die Verwendung der Ortsangabe «anderswo» in der Anklageschrift nicht verletzt.