Der Begriff «anderswo» verdeutlicht auch hier lediglich, dass auch noch andere Tatorte in Frage kommen. Der Beschuldigte muss jedoch – da er weiss, dass ihm insbesondere die Planung der Straftaten per Telefon und unter Beizug von Mittätern vorgeworfen wird – keine weiteren Details bzw. Ortsangaben kennen, um sich angemessen verteidigen zu können. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher auch bezüglich dieser Punkte nicht auszumachen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Anklageschrift genügend Informationen enthält, damit sich der Beschuldigte angemessen verteidigen kann.