Die Orte, an denen sich der Beschuldigte bzw. seine Mittäter zu diesem Zeitpunkt aufgehalten haben sollen, wurden soweit bekannt konkret benannt (Grenchen, St. Gallen, Zürich, Dübendorf, Seuzach und anderswo, Ziff. 1.12; Q.________ und anderswo, Ziff. 1.13). Der Beschuldigte soll sich gemäss Anklageschrift an verschiedenen Orten aufgehalten und zur Planung der Straftaten sein Natel verwendet haben. Da die Tathandlungen auch hier vermehrt telefonisch und damit von verschiedenen Orten aus erfolgten, ist es gar nicht möglich, sämtliche relevanten Orte lückenlos zu eruieren und aufzuzählen.