Dass es vorliegend nicht möglich ist, diese Orte lückenlos zu eruieren und zu benennen, ist jedoch insofern nicht von Bedeutung, als sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits aus den bekannten und in der Anklageschrift benannten Handlungen ergeben. Der Beschuldigte muss – um sich angemessen verteidigen zu können – nicht genau wissen, wo er bzw. die mutmasslichen Mittäter sich zum Zeitpunkt der Telefongespräche und der Organisation genau befunden haben. Entscheidend ist, dass er weiss, wie die Planung vonstatten gegangen sein soll.