Diese mutmasslichen anderen Orte müssen jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Planung fast ausschliesslich mit Hilfe von Mobiltelefonen bzw. vor Ort im Ausland stattfand, unbekannt bleiben. Dass es vorliegend nicht möglich ist, diese Orte lückenlos zu eruieren und zu benennen, ist jedoch insofern nicht von Bedeutung, als sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits aus den bekannten und in der Anklageschrift benannten Handlungen ergeben.