Die betroffenen Orte werden in der Anklageschrift soweit bekannt aufgeführt (Grenchen, Chiasso, Kosovo, Serbien, Mazedonien und anderswo), und die Tathandlungen unter Ziffer 1.8 der Anklageschrift genügend umschrieben (vgl. im Einzelnen pag. 5731). Der Begriff «anderswo» verdeutlicht hier lediglich, dass bestimmte (Vorbereitungs)-handlungen unter Umständen auch an anderen Orten stattgefunden haben können. Diese mutmasslichen anderen Orte müssen jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Planung fast ausschliesslich mit Hilfe von Mobiltelefonen bzw. vor Ort im Ausland stattfand, unbekannt bleiben.