Ziffer 1.8 der Anklageschrift (pag. 5731): Es ergibt sich aus diesem Punkt der Anklageschrift, dass die mutmassliche Einfuhr des Heroins an verschiedenen Orten durch verschiedene Personen geplant worden sein soll, meist – soweit bekannt – mithilfe von Textnachrichten bzw. Telefonanrufen. Die betroffenen Orte werden in der Anklageschrift soweit bekannt aufgeführt (Grenchen, Chiasso, Kosovo, Serbien, Mazedonien und anderswo), und die Tathandlungen unter Ziffer 1.8 der Anklageschrift genügend umschrieben (vgl. im Einzelnen pag.