1.3. Subsumtion bezüglich der Ortsangabe «anderswo» Auch wenn in der Anklageschrift für die Ortsangabe unter anderem der unbestimmte Begriff «anderswo» erwähnt wird, ergibt sich aus den einzelnen Anklagepunkten doch deutlich, welche Vorwürfe dem Beschuldigten konkret gemacht werden. Der Anklagegrundsatz ist deshalb nicht verletzt. Dies lässt sich anhand der nachfolgenden Punkte der Anklageschrift aufzeigen, bei welchen gestützt auf die Ortsangabe «anderswo» ein Schuldspruch erfolgt ist: - Ziffer 1.8 der Anklageschrift (pag.