Die Anklagepunkte, welche keinen Reinheitsgrad enthielten, dürften demnach nicht zu einem Schuldspruch führen. Bezüglich Ziffer 1.8 der Anklageschrift sei festzuhalten, dass auf den darin erwähnten Reinheitsgrad von unter 0,1 % abzustellen sei und entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz kein Schuldspruch über einen Reinheitsgrad von 31 % erfolgen dürfe (pag. 5731). 1.2. Rechtliche Grundlagen des Anklagegrundsatzes Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus