Auch seien die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifizierte Begehung der Gewerbsmässigkeit nicht begründet und entsprechende Umsätze und Gewinne nie berechnet worden. Der Anklageschrift seien grösstenteils auch keine Angaben zu den Reinheitsgraden der Drogen zu entnehmen. Die Anklagepunkte, welche keinen Reinheitsgrad enthielten, dürften demnach nicht zu einem Schuldspruch führen.