1. Anklagegrundsatz 1.1. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die beschuldigte Person der Anklageschrift genau entnehmen können, was ihr vorgeworfen werde. Die Ortsangabe «anderswo» sei ungenügend. Weiter seien in der Anklageschrift die Mittäter, mit welchen der Beschuldigte angeblich bandenmässig delinquiert haben soll, nicht genannt worden. Auch seien die dem Beschuldigten vorgeworfene qualifizierte Begehung der Gewerbsmässigkeit nicht begründet und entsprechende Umsätze und Gewinne nie berechnet worden.