Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die Freisprüche und die Einstellung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt bezüglich Ziff. III. 1.2-1.4, 1.7-1.11, 1.13-1.15, 1.17-1.20, 2-4 im Schuldpunkt und bezüglich der Geldstrafe und der Busse das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelles