5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Berufung der Parteien hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bezüglich der Widerhandlungen gegen das BetmG, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und Drohung sowie der Tätlichkeiten zu überprüfen. Weiter zu prüfen sind die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Privatklage, der Widerruf sowie die nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen (Ziff. VIII.3 und VIII.5). Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die Freisprüche und die Einstellung sind in Rechtskraft erwachsen.