der Beschimpfung und Drohung, begangen am 29.04.2011 zN der C.________; der Tätlichkeit, begangen am 26.12.2012 in Thun zN der C.________; und er sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 17. März 2015 beantragte Rechtsanwalt B.________, U.________, AG.________ und AH.________ seien als Zeugen einzuvernehmen (pag. 6704). Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 (pag. 6722 ff.) wies die