Am 13. April 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Ziff. III 1.1, 1.5, 1.6, 1.11, 1.12, und 1.16 sowie bezüglich der Strafzumessung die Anschlussberufung (pag. 6716f.). 3. Anträge der Parteien Der Straf- und Zivilklägerin wurde das Erscheinen an der Hauptverhandlung mit Vorladung vom 3. August 2015 freigestellt (pag. 6745f.). Sie stellte und begründete, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 1. Oktober 2015 schriftlich folgende Anträge (pag. 6815 ff.): « A.________ sei schuldig zu erklären: des Hausfriedensbruchs, begangen am 26.01.2011 in Thun zN der C.________;