III.3 des Dispositivs) sowie Tätlichkeiten (Ziff. III.4 des Dispositivs). Ebenfalls focht er die damit zusammenhängenden Punkte, also den Widerruf, die Sanktion, die zugesprochene Genugtuung, die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VIII.3 und 5 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 6696 ff.). Mit Eingabe vom 23. März 2015 verzichtete Fürsprecher D.________ namens von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) darauf, Anträge zu stellen (pag. 6713). Am 13. April 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Ziff.