2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) am 10. November 2014 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 6683). In der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. März 2015 erklärte er die Anfechtung des Urteils bezüglich der Schuldsprüche wegen mengen- und banden- sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des Dispositivs), wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. III.2 des Dispositivs), Beschimpfung und Drohung (Ziff. III.3 des Dispositivs) sowie Tätlichkeiten (Ziff.