in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 126, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 StGB, 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a, b, c, 19 Abs. 3 lit. a BetmG, 4 Abs. 1 lit. d, 7, 33 Abs. 1 WG, 12 WV, 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 105 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft werden im Umfang von 580 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.