unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von 3‘236.50 CHF für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und 2 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘990.00 und Auslagen von 1‘983.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘973.00 an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,