Geeignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft hält die Kammer fest, dass die bisherige Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (1‘472 Tagen) gegenwärtig noch nicht in einer grossen zeitlichen Nähe zu der oberinstanzlich ausgefällten Freiheits- 33 strafe von 9 Jahren ist. Das Belassen des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist daher nicht unverhältnismässig.