1. A.________ bleibt in Sicherheitshaft (Art. 231 StPO). Zur Begründung kann grundsätzlich auf den vorinstanzlichen Beschluss vom 31. Oktober 2014 verwiesen werden (pag. 952 ff.). Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich wegen Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Nach wie vor ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte ist spanischer Staatsangehöriger und hat in der Schweiz lediglich Familienangehörige, welche den Kontakt zu ihm verweigern.