Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern mit CHF 32'455.60 zu entschädigen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 16. Juni 2014 durch die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben bereits ein Betrag von CHF 21'600.00 ausbezahlt worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 7'837.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).