2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen am 12. Juni 2013 in Zürich, namentlich durch Erlangen, Besitz sowie Anstalten treffen zur Beförderung und Ausfuhr von 1‘891 Gramm Kokaingemisch (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. verfügt wurde, die beschlagnahmten Drogen würden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);