Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 6. bis am 10. Juli 2012 in Bern und anderswo z.N.v. D.________ (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);